Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Schlußbestimmungen. 
§. 123. 
Alle Rechtssätze, welche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
gegenstehen, sind aufgehoben. 
8. 124. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. 
Urkumlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. März 1872. 
½1 Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
über die elterliche Gewalt und das 
Vormurdschaftswesen.
	        
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