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164] Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags als Nachtrag zu dem Gesetze
vom 5. Mai 1869, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke:
Der §. 38 alin. 1 des gedachten Gesetzes erhält folgende Fassung:
„In allen Fluren, welche in der Zusammenlegung begriffen sind, oder
in welchen künftighin die Zusammenlegung der Grundstücke entschieden
wird, hört die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke auf, es sei denn,
daß der Eigenthümer des gebundenen Gutes deren Erhaltung beantragt.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1872.
1 Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 5. Mai 1869,
betreffend die Zusammenlegung der
Grundstücke.