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Zegierungs-BZlat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 18. Mai 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
!67|] l. In Veranlassung der Maaß= und Gewichts. Ordnung des Norddeutschen
Bundes vom 17. August 1868 wird zur Umsetzung verschiedener Maaßbestimm-
ungen der Ausführungs-Verordnung zu den Gesetzen über den Straßenbau vom
9. März 1868 in das metrische Maaß, mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs zur öffentlichen Kenntniß gebracht, was folgt:
J.
Die in §. 3 für die Art der Herstellung der Chausseen (Kunststraßen) ent-
haltenen Maaßbestimmungen werden dergestalt geregelt:
1) daß als äußerste Grenze für den Abhang einer Kunststraße 56 mm pro
Meter Länge (entsprechend von 10⅜ Zoll pro Ruthe Länge) anzuneh-
men ist,
2) daß die Breite des Fahr-Planums mit Einschluß der Bankets nicht unter
7 bis 8,5 anzulegen ist, wobei die Steinbahn eine Breite von min-
destens 5 „ erhält,
daß ferner
3) die Sohlbreite der Seitengräben wenigstens zu 0,6
4) die Böschung in der Regel mit 1 ½/9facher Anlage
5) die Breite der Schutzstreifen zu 0,5 „
6) die Stärke der durch eine Packlage und zwei Lagen Schlagsteine gebildeten,
gehörig befestigten Steinbahn, ausschließlich der 5 bis 7 2o hohen Kießschüttung
a. bei minder festem Gestein zu 28 :# in der Mitte
b. bei hartem Gestein uud für nicht schweres Fuhrwerk mindestens
zu 22 -m
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