Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Zegierungs-BZlat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 18. Mai 1872. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!67|] l. In Veranlassung der Maaß= und Gewichts. Ordnung des Norddeutschen 
Bundes vom 17. August 1868 wird zur Umsetzung verschiedener Maaßbestimm- 
ungen der Ausführungs-Verordnung zu den Gesetzen über den Straßenbau vom 
9. März 1868 in das metrische Maaß, mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit des Großherzogs zur öffentlichen Kenntniß gebracht, was folgt: 
J. 
Die in §. 3 für die Art der Herstellung der Chausseen (Kunststraßen) ent- 
haltenen Maaßbestimmungen werden dergestalt geregelt: 
1) daß als äußerste Grenze für den Abhang einer Kunststraße 56 mm pro 
Meter Länge (entsprechend von 10⅜ Zoll pro Ruthe Länge) anzuneh- 
men ist, 
2) daß die Breite des Fahr-Planums mit Einschluß der Bankets nicht unter 
7 bis 8,5 anzulegen ist, wobei die Steinbahn eine Breite von min- 
destens 5 „ erhält, 
daß ferner 
3) die Sohlbreite der Seitengräben wenigstens zu 0,6 
4) die Böschung in der Regel mit 1 ½/9facher Anlage 
5) die Breite der Schutzstreifen zu 0,5 „ 
6) die Stärke der durch eine Packlage und zwei Lagen Schlagsteine gebildeten, 
gehörig befestigten Steinbahn, ausschließlich der 5 bis 7 2o hohen Kießschüttung 
a. bei minder festem Gestein zu 28 :# in der Mitte 
b. bei hartem Gestein uud für nicht schweres Fuhrwerk mindestens 
zu 22 -m 
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