Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Verordnung, 
betreffend die Gebühr für Postkarten und die Gewichtsstufe für Drucksachen und 
Waarenproben. 
Auf Grund des §. 50 ’des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird Folgendes bestimmt: 
Vom 1. Juli 1872 ab beträgt die Gebühr für Postkarten (Korrespon- 
denzkarten) ½ Silbergroschen bez. 2 Kreuzer. 
Gleichzeitig wird die Gewichtsstufe bei Berechnung der Taxen für Druck- 
sachen und Waarenproben von 40 auf 50 Grammen erweitert. 
Berlin, 1. Mai 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
[77] Das 14. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 821 den Postvertrag zwischen Deutschland und Frankreich, vom 14. Februar 
1872; unter 
Nr. 822 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien, vom 
7. Februar 1872; unter 
Nr. 823 Ernennungen von General-Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln des 
Deutschen Reichs; unter 
Nr. 824 Exequatur-Ertheilung; und in der besonderen Beilage: 
die Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präcisionswaagen 
in den Offizinen der Apotheken, vom 1. Mai 1872. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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