135
Die Ausantwortung des verwaltetrn Vermögens erfolgt:
1) in den Fällen der ersten Art an den Elterntheil, welcher die elterliche Ge-
walt auszuüben hat, wogegen von demselben die gesetzliche Sicherheit durch
Bestellung eines Vorzugsrechts auf sein Vermögen (§. 13 des Gesetzes), so-
weit dies noch nicht geschehen, zu leisten ist,
in den Fällen der andern Art an die minderjährige Person, welche zuvor
eine Ehe eingegangen ist, wobei, sofern es sich um eine Ehefrau handelt, der
Ehemann mit zuzuziehen, die Ehefrau aber darauf hinzuweisen ist, daß ihr
überlassen sei, den ihr gesetzlich zustehenden Pfandrechtstitel (§. 33 des
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839), wie den Auspruch auf das gesetzliche
Vorzugsrecht (§J. 75 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger
vom 7. Mai 1839) geltend zu machen.
Wegen Ablegung, Prüfung und Abnahme der Schlußrechnung ist nach §. 35
zu verfahren.
Sobald alles Erforderliche erledigt, auch die Liquidirung der Kosten (s. 66,
§. 92 III. Anmerkung 1 des Sportelgesetzes) bewirkt ist, sind die Acten zurück
zu legen.
2
§. 5.
Soweit in den nach Eintritt des Gesetzes fortbestehenden vormundschaftlichen
Vermögens-Verwaltungen Kostbarkeiten, Werthpapiere, Schuldverschreibungen und
andere Urkunden, oder auch größere, nicht zu sofortiger Verausgabung bestimmte
Geldsummen sich in der Verwahrung des Vormundschaftsgerichts befinden, sind die
Vormünder darüber zu hören, ob diese Gegenstände in der gerichtlichen Verwahrung
verbleiben, oder ihnen zur eignen Aufbewahrung ausgeantwortet werden sollen
(§. 44 des Gesetzes).
Den Anträgen auf Ausantwortung zur eignen Aufbewahrung ist, was be-
sonders die Kostbarkreiten, Werthpapiere, Schuldverschreibungen und andere Urkunden
betrifft, dann nicht stattzugeben, wenn besondere Bedenken gegen die Aufbewahrung
durch den Vormund bestehen.
In Ansehung der in der gerichtlichen Verwahrung verbleibenden Gegenstände
ist den Vormündern besonders bemerklich zu machen, daß ihnen, so weit eine Ver-
waltung derselben erforderlich ist, der gerichtlichen Verwahrung ungeachtet diese Ver-
waltung (die Einhebung der Zinsen, die Ueberwachung der Ausloosungen der Werth-
papiere, die verzinsliche Anlegung der Gelder u. s. w.) und die Verantwortlichkeit
dafür aufliegt.
25“