Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

135 
Die Ausantwortung des verwaltetrn Vermögens erfolgt: 
1) in den Fällen der ersten Art an den Elterntheil, welcher die elterliche Ge- 
walt auszuüben hat, wogegen von demselben die gesetzliche Sicherheit durch 
Bestellung eines Vorzugsrechts auf sein Vermögen (§. 13 des Gesetzes), so- 
weit dies noch nicht geschehen, zu leisten ist, 
in den Fällen der andern Art an die minderjährige Person, welche zuvor 
eine Ehe eingegangen ist, wobei, sofern es sich um eine Ehefrau handelt, der 
Ehemann mit zuzuziehen, die Ehefrau aber darauf hinzuweisen ist, daß ihr 
überlassen sei, den ihr gesetzlich zustehenden Pfandrechtstitel (§. 33 des 
Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839), wie den Auspruch auf das gesetzliche 
Vorzugsrecht (§J. 75 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger 
vom 7. Mai 1839) geltend zu machen. 
Wegen Ablegung, Prüfung und Abnahme der Schlußrechnung ist nach §. 35 
zu verfahren. 
Sobald alles Erforderliche erledigt, auch die Liquidirung der Kosten (s. 66, 
§. 92 III. Anmerkung 1 des Sportelgesetzes) bewirkt ist, sind die Acten zurück 
zu legen. 
2 
§. 5. 
Soweit in den nach Eintritt des Gesetzes fortbestehenden vormundschaftlichen 
Vermögens-Verwaltungen Kostbarkeiten, Werthpapiere, Schuldverschreibungen und 
andere Urkunden, oder auch größere, nicht zu sofortiger Verausgabung bestimmte 
Geldsummen sich in der Verwahrung des Vormundschaftsgerichts befinden, sind die 
Vormünder darüber zu hören, ob diese Gegenstände in der gerichtlichen Verwahrung 
verbleiben, oder ihnen zur eignen Aufbewahrung ausgeantwortet werden sollen 
(§. 44 des Gesetzes). 
Den Anträgen auf Ausantwortung zur eignen Aufbewahrung ist, was be- 
sonders die Kostbarkreiten, Werthpapiere, Schuldverschreibungen und andere Urkunden 
betrifft, dann nicht stattzugeben, wenn besondere Bedenken gegen die Aufbewahrung 
durch den Vormund bestehen. 
In Ansehung der in der gerichtlichen Verwahrung verbleibenden Gegenstände 
ist den Vormündern besonders bemerklich zu machen, daß ihnen, so weit eine Ver- 
waltung derselben erforderlich ist, der gerichtlichen Verwahrung ungeachtet diese Ver- 
waltung (die Einhebung der Zinsen, die Ueberwachung der Ausloosungen der Werth- 
papiere, die verzinsliche Anlegung der Gelder u. s. w.) und die Verantwortlichkeit 
dafür aufliegt. 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.