Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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III. Sicherstellung des Vermögens der Kinder, wenn die Eltern zur 
andern Ehe schreiten (C. 15 des Gesetzes). 
S. 15. 
Wenn der Vater oder die Mutter sich anderweit oder die außereheliche Mutter 
sich mit einem Andern als dem außerehelichen Vater des Kindes verheirathen will, 
so haben dieselben das Vormundschaftsgericht behufs der Bestellung von Vormün- 
dern für die Kinder und wegen der besondern Sicherheitsleistung für das Ver- 
mögen der Kinder (88. 14, 15 des Gesetzes) anzugehen. 
Aufgebot und Tranung dürfen nicht eher vorgenommen werden, bis die durch 
das Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen sind und dem zuständigen Geist- 
lichen oder Einzelrichter (S. 4 des Gesetzes vom 10. Februar 1864 die kirchlichen 
Dissidenten betreffend) hierüber ein Zeugniß des Vormundschaftsgerichts beigebracht wird. 
g. 16. 
Selbstverständlich findet in dem Falle, wenn das Kind zur Zeit der ander— 
weiten Verheirathung des Vaters kein dem Gewahrsam desselben unterworfenes 
bewegliches Vermögen besitzt, die besondere Sicherheitsleistung des Vaters nicht statt. 
Sobald aber später dem Kinde derartiges Vermögen zufällt, ist nach den 
Bestimmungen der §§. 14, 15 des Gesetzes der Vater zu der erforderlichen Sicher- 
heitsleistung anzuhalten oder, soweit diese nicht zu erlangen ist, die Verwaltung des 
Vermögens dem Vormund zu überlassen. 
In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn dem Kinde zu dem sicher- 
gestellten Vermögen später noch anderes bewegliches Vermögen zufällt, welches in 
den Gewahrsam des anderweit verheiratheten Vaters kommt und also eben wieder 
von demselben sicher zu stellen ist. 
IV. Verfahren bei Einleitung von Vormundschaften. 
8. 17. 
Das Vormunudschaftsgericht hat, sobald Umstände zu seiner Kenntniß kommen, 
wegen deren eine Vormundschaft einzuleiten ist (§§. 103, 109, 112 des Gesetzes), 
1) die in dieser Beziehung nöthigen Erörterungen vorzunehmen, 
2) die einstweiligen für Sicherung der Perfon und des Vermögens des zu Be- 
vormundenden erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (§§. 41, 87, 106, 
107 des Gesetzes), · 
3) wenn die sofortige Bestellung eines dauernden Vormundes nicht erfolgen 
kann, die Bevormundung aber nicht aufzuschieben ist, einen einstweiligen 
Vormund zu bestellen.
	        
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