141
Sind auf den Bevormundeten Forderungen oder Werthpapiere durch Erbgang
oder sonst von Dritten durch freigebige Verfügung übergegangen, welche nicht den
Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar 1840 über die Ausleihung vormund-
schaftlicher Gelder und den Nachträgen dazu vom 28. September 1865 (Reg.=
Blatt S. 511) und 8. März 1869 (Reg.-Blatt S. 35) oder des §. 2 des
Gesetzes vom 17. November 1869 (Reg.-Blatt S. 349) entsprechen, so ist nach
§. 2 des Nachtrags vom 8. März 1859 (Reg.-Blatt S. 67) zu verfahren.
§. 26.
Das Vormundschaftsgericht hat in allen Fällen, wo verzinsliche Activ-Kapitale
unter seiner obervormundschaftlichen Aufsicht verwaltet werden, unter Hinweisung
auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen Vormünder und Nutznießer darauf
aufmerksam zu machen, daß die Zinsen davon durch sie gehörig zu fatiren sind
(§. 2 der Ausführungsverordnung vom 19. November 1869 zum Gesetz vom
19. März 1869 über die allgemeine Einkommensteuer).
. 27.
Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß der Vormund, welcher
Vermögen des Pflegebefohlenen verwaltet, ein auf Erfordern vorzulegendes Tagebuch
führt und in dieses die bei der Verwaltung vorkommenden Einnahmen und Aus-
gaben nach der Zeitfolge einträgt.
§. 28.
Das Vormundschaftsgericht bestimmt nach dem größern oder geringern Umfange
der Verwaltung, ob die Rechnung vom Vormund jährlich oder alle zwei oder auch
nur alle drei Jahre abgelegt werden soll (§. 59 des Gesetzes). Für die erste
Rechnung kann es auch eine kürzere Zeit als ein Jahr bestimmen. Jede Rechnung
ist mit zugehörigen Belegen innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf einer jeden Rech-
nungsperiode einzureichen.
§. 29.
Von Vormündern, welchen eine gemeinschaftliche Verwaltung obliegt, ist die
Rechunung gemeinschaftlich abzulegen, auch wenn sie die Verwaltung unter sich ge-
theilt haben (§. 64 des Gesetzes).
Ist die Verwaltung von dem Vormundschaftsgericht getheilt worden, so hat
der einzelne Vormund über die ihm zugetheilte Verwaltung eine selbstständige Rech-
nung abzulegen (§. 65 des Gesetzes).
S. 30.
Bei Handels= oder Gewerbsgeschäften dient in der Regel die alljährlich aus
den ordnungsmäßig geführten Büchern gezogene, von, dem Vormund als richtig be-
26