Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Sind auf den Bevormundeten Forderungen oder Werthpapiere durch Erbgang 
oder sonst von Dritten durch freigebige Verfügung übergegangen, welche nicht den 
Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar 1840 über die Ausleihung vormund- 
schaftlicher Gelder und den Nachträgen dazu vom 28. September 1865 (Reg.= 
Blatt S. 511) und 8. März 1869 (Reg.-Blatt S. 35) oder des §. 2 des 
Gesetzes vom 17. November 1869 (Reg.-Blatt S. 349) entsprechen, so ist nach 
§. 2 des Nachtrags vom 8. März 1859 (Reg.-Blatt S. 67) zu verfahren. 
§. 26. 
Das Vormundschaftsgericht hat in allen Fällen, wo verzinsliche Activ-Kapitale 
unter seiner obervormundschaftlichen Aufsicht verwaltet werden, unter Hinweisung 
auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen Vormünder und Nutznießer darauf 
aufmerksam zu machen, daß die Zinsen davon durch sie gehörig zu fatiren sind 
(§. 2 der Ausführungsverordnung vom 19. November 1869 zum Gesetz vom 
19. März 1869 über die allgemeine Einkommensteuer). 
. 27. 
Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß der Vormund, welcher 
Vermögen des Pflegebefohlenen verwaltet, ein auf Erfordern vorzulegendes Tagebuch 
führt und in dieses die bei der Verwaltung vorkommenden Einnahmen und Aus- 
gaben nach der Zeitfolge einträgt. 
§. 28. 
Das Vormundschaftsgericht bestimmt nach dem größern oder geringern Umfange 
der Verwaltung, ob die Rechnung vom Vormund jährlich oder alle zwei oder auch 
nur alle drei Jahre abgelegt werden soll (§. 59 des Gesetzes). Für die erste 
Rechnung kann es auch eine kürzere Zeit als ein Jahr bestimmen. Jede Rechnung 
ist mit zugehörigen Belegen innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf einer jeden Rech- 
nungsperiode einzureichen. 
§. 29. 
Von Vormündern, welchen eine gemeinschaftliche Verwaltung obliegt, ist die 
Rechunung gemeinschaftlich abzulegen, auch wenn sie die Verwaltung unter sich ge- 
theilt haben (§. 64 des Gesetzes). 
Ist die Verwaltung von dem Vormundschaftsgericht getheilt worden, so hat 
der einzelne Vormund über die ihm zugetheilte Verwaltung eine selbstständige Rech- 
nung abzulegen (§. 65 des Gesetzes). 
S. 30. 
Bei Handels= oder Gewerbsgeschäften dient in der Regel die alljährlich aus 
den ordnungsmäßig geführten Büchern gezogene, von, dem Vormund als richtig be- 
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