Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Insbesondere findet auch in den Fällen, wenn der Bevormundete unbeschränkt 
handlungsfähig wird (§. 74 des Gesetzes) oder wenn bei dem Tode desselben hand- 
lungsfähige Erben eintreten, die Ablegung, Prüfung und Abnahme der Schlußrech- 
nung vor dem Vormundschaftsgericht statt, sofern nicht von dem gewesenen Pflege- 
befohlenen oder dessen Erben darauf ausdrücklich verzichtet wird. 
Ueber das ausgeantwortete Vermögen ist von dem gewesenen Pflegebefohlenen 
oder von dessen Erben oder von dem bestellten neuen Vormunde dem gewesenen 
Vormund Quittung zu ertheilen. Auch können der gewesene Vormund oder dessen 
Erben beanspruchen, daß nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das von Ersterem 
bestellte Privilegium gelöscht werde. Eine Generalquittung aber, daß der Vormund 
und das Vormundschaftsgericht wegen der geführten Vormundschaft vollständig ent- 
lastet werde, hat das Vormundschaftsgericht nicht zu erfordern. 
§. 36. 
Treten Umstände hervor, wegen deren die Entlassung des Vormundes be- 
gründet erscheint, so hat das Vormundschaftsgericht hierüber den Vormund, nach 
Befinden auch den Minderjährigen, welcher das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt 
hat, auch sonst zur Beurtheilung seiner Angelegenheiten nicht unfähig ist (§. 104 
des Gesetzes), zu hören und, nachdem die etwa weiter nöthigen Erörterungen vor- 
genommen worden, Beschluß zu fassen. Der Beschluß ist dem Vormund zu er- 
öffnen. 
§. 37. 
Die eingeführten Vormundschaftstabellen sind auch fernerhin von den Vor- 
mundschaftsgerichten fortzuführen, jedoch an die Kreisgerichte nur auf deren beson- 
deres Erfordern einzusenden. 
VII. Aufsicht der Gemeindevorstände über die Vormünder 
(§. 111 des Gesetzes). 
§. 38. 
Die Gemeindevorstände haben über die Vormundschaften wegen Minderjährig- 
keit, Geisteskrankheit und Gebrechlichkeit, in welchen ihnen unter Oberaufsicht des 
Vormundschaftsgerichts die nächste Aufsicht über die Vormünder hinsichtlich der Für- 
sorge für das körperliche und geistige Wohl der Pflegebefohlenen obliegt (S. 111 
des Gesetzes), besondere Vormundschaftstabellen und besondere Vormundschaftsakten 
zu führen. 
Die Vormundschaftstabellen werden durch die Mittheilungsbogen gebildet, 
welche von den Vormundschaftsgerichten über die Vor den 
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