Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Uebrigens hat er alle nicht ganz unwichtigen Verträge, alle Abrechnungen mit 
Gläubigern eder Schuldnern des Pflegebefohlenen schriftlich abzuschließen, auch über 
alle Zahlungen schriftliche Quittungen sich geben zu lassen und alle diese Urkunden 
und Briefschaften sorgfältig aufzuheben. 
§. 13. 
Der Vormund hat darauf zu sehen, daß Gebäude und andere Grundstücke in 
gutem Stand und baulichem Wesen erhalten werden, besonders auch, wenn ein An- 
derer (z. B. der Vater, die Mutter) den Nießbrauch hat, daß dieser seine Obliegen= 
heiten dieserhalb nicht verabsäumt. Kommt ein Bau in Frage, welcher über die 
Instandhaltung hinausgeht, so muß er vor dem Abschlusse fester Verträge darüber 
oder gar dem Beginne desselben die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ein- 
holen. 
Diese ist auch nöthig, wenn er Gebäude oder andere Grundstücke auf länger 
als ein Jahr über die Volljährigkeit des Mündels hinaus oder über die Entlassung 
eines anderen Pflegebefohlenen aus der Vormundschaft hinaus vermiethen oder ver- 
pachten will. · 
Findet sich zur Verpachtung keine annehmbare Gelegenheit, so muß der Vor- 
mund nach zuvor eingeholter Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Grund- 
stücke des Pflegebefohlenen in Selbstbewirthschaftung nehmen, geeigneten Falls mit 
Anstellung eines besondern Verwalters, über alle dabei vorkommenden Aufwände 
und Nutzungen aber besondere genaue Rechnung führen. 
Erfordern die Umstände, oder gereicht es zum offenbaren Vortheile des Pflege- 
befohlenen, daß liegendes Gut oder diesem gleichstehende Gerechtsame verkauft, ver- 
tauscht, getheilt, verpfändet oder sonst veräußert werden, so hat sich der Vormund 
zur Genehmigung der Veräußerung an das Vormundschaftsgericht zu wenden, welches 
im Falle eines Verkaufs besonders auch darüber bestimmen wird, ob derselbe aus 
freier Hand gestattet werde, oder unter welchen Förmlichkeiten die öffentliche Ver- 
steigerung erfolgen soll. 
S. 14. 
Von den beweglichen Gegenständen, Vieh, Schiff und Geschirr, Früchten und 
anderen Vorräthen muß der Vormund dasjenige, was ohne Gefahr und Schaden 
nicht aufbewahrt werden kann, auf die für den Pflegebefohlenen vortheilhafteste 
Weise — in der Regel durch öffentliche Versteigerung gegen Baarzahlung — ver- 
kaufen. Ob auch andere bewegliche Gegenstände verkauft werden sollen, wird er 
nach dem Interesse des Pflegebefohlenen bestimmen, dabei jedoch, was besonders
	        
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