Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthe betrifft, zuvor die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts einholen. 
Ebenso darf er nicht anders als mit obervormundschaftlicher Genehmigung 
Werthpapiere auf den Inhaber, (z. B. Aktien, Staatsschuldscheine, Prioritäts-Obli- 
gationen, Pfand= oder Rentenbriefe, Anlehnsloose), oder andere Forderungen, so- 
fern der Gegenstand dieser Forderungen unschätzbar ist oder einhundert Thaler er- 
reicht, verkaufen, verpfänden, abtreten oder sonst veräußern. 
S. 15. 
Die Auktionsgelder, Pacht= und Miethgelder, Kapitalzinsen und andere 
Gelder, welche vom Vormund einzuziehen sind, muß derselbe mit Eifer und zu 
rechter Zeit, nöthigen Falls mittelst gerichtlicher Hilfe, beitreiben. 
Zur Empfangnahme eines ausstehenden Kapitals, welches einhundert Thaler 
erreicht und zur Quittirung darüber hat er die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts einzuholen. 
§. 16. 
Wird dem Pflegebefohlenen ein Handels= oder Gewerbsgeschäft hinterlassen, 
so hat der Vormund mit Berücksichtigung der dieserhalb etwa vom Erblasser ge- 
troffenen Anordnungen, übrigens unter sorgfältiger Erwägung aller Verhältnisse, 
wenn thunlich nach Berathung mit den nächsten Verwandten oder Verschwägerten 
des Pflegebefohlenen, darüber, ob das Geschäft fortzuführen oder aufzugeben sei, 
Entschließung zu fassen und demnächst diese Entschließung mit erforderlicher Be- 
gründung dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen. 
Wenn hiernach das Geschäft fortgeführt wird, so muß er den Betrieb sorg- 
sam überwachen, die Bücher stetig einsehen, auch dafür sorgen, daß jedes Jahr ein 
ordnungsmäßiger Abschluß des Geschäfts gemacht wird, und diesen nach sorgfältiger, 
nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen vorzunehmender Prüfung dem 
Vormundschaftsgericht mit gutachtlichem Vortrag mittheilen. Auch wird er, wenn 
sich in der Folge herausstellen sollte, daß die Weiterführung nicht gerathen sei, 
unverweilt zur Aufgabe des Geschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
beantragen. 
Soll das Geschäft aufgegeben werden, so hat er bei dem Vormundschafts- 
gericht die Genehmigung auch dazu einzuholen, ob und in welcher Weise dasselbe 
zu veräußern oder aufzulösen sei. 
8. 17. 
Geldvorräthe, soweit sie nicht für dic laufenden Ausgaben bereit zu halten 
sind, muß der Vormund binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er dieselben
	        
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