Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1872. 
- Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 1. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt: 
S. 1. 
Der §. 226 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger 
Rechte vom 28. April 1869 ist aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende 
Bestimmung: 
Gegen die durch die General-Kommission erfolgten Feststellungen von Kosten- 
rechnungen findet Vorstellung bei dieser Behörde statt, welche nach vorgängiger 
Veräuderung des Referenten nochmals zu erkennen hat. 
Die Vorstellung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zehntä- 
giger vom Empfang der festgestellten Rechnung an zu berechnender Noth- 
frist unter spezieller Angabe der Beschwerden bei der General-Kommission 
einzuwenden. 
§. 2. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch hinfichtlich derjenigen Kosten statt, 
welche bei Zusammenlegung der Grundstücke entstehen und nach Maßgabe bes 
§. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 zur Feststellung gelangen. 
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