Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Vormundschaftsrechnung angeben, sondern auch über die nicht in gerichtlicher Ver- 
wahrung befindlichen Werthpapiere ein besonderes, außerhalb seiner Wohnung aufzu- 
bewahrendes Verzeichniß halten, in welchem stets die neu dazu erworbenen Stücke 
nachzutragen, die verausgabten zu durchstreichen sind. 
§. 22. 
Etwa nöthige Prozesse soll der Vormund mit allem Eifer, doch mit Ver- 
meidung unnöthiger Kosten betreiben. Sachwaltergebühren darf er nicht anders, 
als nach vorgängiger richterlicher Feststellung bezahlen. 
Wo es dem Vortheil des Pflegebefohlenen nicht zuwiderläuft, wird er auf 
Erledigung des Streits durch billigen Vergleich Bedacht nehmen. Jedoch sind, 
wenn der Gegenstand unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht, Vergleiche, 
wie Uebereinkommen auf Schiedsspruch nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts von ihm abzuschließen. 
§. 23. 
Der Vormund hat für richtige und rechtzeitige Fatirung des zum ersten Theile 
der Ortsquote gehörigen Einkommens des Pflegebefohlenen, — an: 
1) Diensteinkommen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Hof., Staats- 
und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen der Ge- 
meinden, Stiftungen und öffentlichen Anstalten, 
2) Erbzinsen und anderen grundherrlichen Gefällen, 
3) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien aller Art, in- 
gleichen Leibrenten, — sofern dieses Einkommen unter seiner vormund- 
schaftlichen Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, zu sorgen 
und einzustehen. Wenn der Vormund ein dem Pflegebefohlenen gehöriges, 
steuerpflichtiges Einkommen dieser Art bei der Steuer-Lokal-Kommission in 
rechter Frist anzumelden verabsäumt, so hat er die geordnete Geldstrafe zu 
gewärtigen. 
§. 24. 
Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen. Einen Gehalt 
kann der Vormund nur fordern, wenn ihm ein solcher von demjenigen, der dem 
Mündel Vermögen zugewendet hat, bei dieser Zuwendung ausgesetzt oder von dem 
Vormundschaftsgericht zugebilligt worden ist. Das Vormundschaftsgericht darf dem 
Vormund einen Gehalt zubilligen, wenn die Verwaltung besonders umfangreich und 
schwierig ist und nach Berichtigung der laufenden Ausgaben ein Ueberschuß bleibt. 
Der Betrag des Gehalts ist im Verhältniß zu diesem Ueberschuß und zu dem 
Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltung zu bestimmen.
	        
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