Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Alles, was der Vormund bei Führung der Vormundschaft nothwendiger oder 
nützlicher Weise aufgewendet oder verlegt hat, ist demselben zu erstatten. Alle 
nicht in dieser Weise ausgewendeten Kosten, Zehr= und Wegegelder sollen ihm in 
seiner Rechnung ohne Nachsicht gestrichen werden. 
§. 25. 
Der Vormund hat über seine Verwaltung ein dem Vormundschaftsgericht 
jederzeit auf Verlangen vorzulegendes ordentliches Tagebuch zu führen und in sol- 
ches nach der Zeitfolge alle Einnahmen und Ausgaben, jede besonders, unter ge- 
nauer Angabe der Sachbewandtniß und mit Bemerkung des Datums einzutragen. 
§. 26. 
Das Vormundschaftsgericht wird nach dem größeren oder geringeren Umfange 
der Verwaltung bestimmen, ob die Rechnung vom Vormund jährlich, oder alle 
zwei oder auch nur alle drei Jahre und auf welche Zeit namentlich die erste Rech- 
nung abgelegt werden soll. 
Die Rechnung ist nach dem angefügten Formular unter C. einzurichten; es 
wird jedoch dem Vormundschaftsgericht vorbehalten, im einzelnen Fall zu besserer 
Uebersicht die eine oder andere Abänderung oder überhaupt ein anderes Formular 
zu genehmigen oder vorzuschreiben. 
Bei Handels- oder Gewerbsgeschäften hat in der Regel die alljährlich aus 
den ordnungsmäßig geführten Büchern gezogene, von dem Vormund als richtig be- 
stätigte Bilanz als Rechnung zu dienen. 
Wenn sich der Vormund nicht selbst im Stande befindet, die Rechnung zu 
fertigen, muß er dieselbe durch eine als verständig und rechtschaffen bekannte Per- 
son fertigen lassen, der er zu diesem Zwecke das Tagebuch mit dazu gehörigen 
Quittungen, Berechnungen und sonstigen Urkunden einhändigt. 
In jedem Falle ist die Rechnung von dem Vormunde eigenhändig mit seiner 
Namensunterschrift zum Zeichen, daß er dieselbe als von ihm gelegt anerkenne, zu 
versehen und nebst zugehörigen Belegen innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf einer 
jeden Rechnungsperiode bei dem Vormundschaftsgericht einzureichen. 
Der Rechnungsabhörung durch dieses muß der Vormund persönlich bei- 
wohnen, und über die Erinnerungen, die gemacht werden, die nöthigen Erläuter- 
ungen geben, auch sonst beibringen und bewirken, was zur Erledigung derselben 
dienlich ist. 
  
§. 27. 
Wenn dem Vater oder der Mutter oder einem Dritten der Nießbrauch am 
Vermögen des Pflegebefohlenen zusteht, so hat, so lange nicht das Vormundschafts- 
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