Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Anhang A. 
Zusammenstellung 
der Vorschriften über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder (Gesetz vom 10. 
Februar 1840 mit Nachträgen vom 8. März 1859, 28. September 1865, 8. März 
1869, §. 2 des Gesetzes vom 17. November 1869 und Verordnung vom 
28. Januar 1870.) 
§. 1. 
So oft vormundschaftliche Gelder auszuleihen sind, haben die bestellten Vor- 
münder allen Fleiß anzuwenden, daß dieselben möglichst vortheilhaft, gegen die zur 
Zeit der Ausleihung landübliche Verzinsung und gegen gesetzlich genügende Sicher- 
stellung, unverzüglich angelegt werden. 
§. 2. 
Weiter ist, bei außerdem eintretender Selbsthaftung des Verleihers, und wo 
diese nicht möglich ist, bei nachdrücklicher Ahndung streng darauf zu sehen, daß der- 
gleichen Gelder durchaus nicht auf Hamdscheine, Wechsel, Privat-Pfandverschreibungen 
oder irgend ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche gerichtliche Konsense und 
Hypotheken-Verschreibungen hingegeben werden, worin ein wenigstens dem doppelten 
Betrage des Darlehens im Werthe gleichkommendes, in unbeweglichen Gütern 
(Immobilien) oder gehörig verbrieften Grundgefällen bestehendes Unterpfand 
bestellt und jede sonst noch, nach Maßgabe des einzelnen Falles, erforderliche Sicher- 
heitsmaßregel, z. B. die Verzichtleistung der Ehefrau des Schuldners, beobachtet ist. 
8. 3. 
Brandgut ist dabei (§. 2) stets nur mit der Summe in Anschlag zu bringen, 
mit welcher es in der inländischen Brandversicherungs-Anstalt versichert ist, insoweit 
dieselbe den gegenwärtigen Schätzungswerth nicht übersteigt. 
§. 4. 
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf das 
neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen gerechnet 
nicht über den hälftigen Betrag des Werthes der verpfändeten Sache hinausgehen. 
Auf Immobilien, auf welche Ansprüche Dritter wegen Eigenthums, wegen 
Lehens= oder Fideicommißverbandes, wegen Nutzungs= insbesondere Nießbrauchs- 
oder Auszugs-Rechts vorgemerkt sind, dürfen vormundschaftliche Gelder nur verliehen. 
werden, wenn die Hyppothek so bestellt wird, daß sie diesen Ansprüchen vorgeht. 
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