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fünf Jahre einen Zins von mindestens vier Prozent abgeworfen und einen
höheren Kurs-Werth als den Nennwerth behauptet haben, dafern außerdem
für die auf solche Prioritäts-Obligationen zu zahlenden gesammten Zinsen
oder doch für den größten Theil dieser Zinsen von einer Staatsregierung,
deren Gebiet die betreffende Eisenbahn durchzieht, die Gewähr übernommen
worden ist.
Die Vormundschaftsgerichte sind übrigens berechtigt, den Betrag zu bestimmen
bis zu welchem überhaupt für die einzelnen Bevormundeten Gelder in den vor-
stehend unter Ziffer 5, 6, 7 bezeichneten Werthpapieren angelegt werden dürfen.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium hat diejenigen unter 5, 6, 7 klassi-
fizirten einzelnen Werthpapierc, welche zur Zeit zu Kapital-Anlagen für Bevor-
mundete ausschlüssig benutzt werden dürfen, im Verordnungswege zu bezeichnen und
etwaige Konvertirungen und Ausloosungen der zugelassenen Werthpapiere amtlich
bekannt zu machen.
Zur Zeit durch Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Januar 1870 sind von
den namhaft gemachten Werthpapieren als solche, welche zu Kapital-Anlagen für
Bevormundete benutzt werden dürfen, folgende bezeichnet worden:
1) Von den Königlich Preußischen Rentenbriefen:
die Kur= und Neu-Märkischen,
die Pommerschen,
die Preußischen, sx
die Rhein-- und Westphälischen, zu 4 Prezent verzinslich;
die Sächsischen,
die Schlesischen,
2) die Königlich Sächsischen Land-Rentenbriefe, zu 3 /8 Pro-
zent verzinslich;
3) Von den Königlich Preußischen Pfandbriefen;
die Kur= und Neu-Mertkischen,
die Ostpreußischen,
die Pommerschen, zu 3½, 4, 4½ und 5 Prozent
die Sichsischen, verzinslich;
die Schlesischen,
die Westphälischen, -