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Ministerial-Bekanntmachung.
(79] Mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 28 der Bundesgewerbeordnung,
wonach die höheren Verwaltungsbehörden befugt sind, über die Entfernung, welche
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiord-
nungen Verfügung zu treffen und mit Rücksicht auf die bei Feststellung dieser Ent-
fernung in vorgekommenen einzelnen Fällen gemachten Erfahrungen ist von dem un-
terzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium beschlossen worden, die nachstehende
allgemeine Vorschrift zu erlassen:
1.
Bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken muß die Entfernung
von benachbarten fremden Grundstücken mindestens dreißig Meter,
von öffentlichen Wegen mindens Einhundert Meter
in der Regel betragen.
2.
Von der unter Ziffer 1 geordneten Entfernung kann dispensirt werden, wenn
nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen, z. B. wegen einer dazwischen liegen-
den Erderhöhung bei Einhaltung einer geringeren Entfernung eine Gefährdung nicht
zu befürchten ist, oder wenn hinsichtlich des Abstandes des Triebwerks von benach-
barten fremden Grundstücken die Zustimmung der betheiligten sämmtlichen Besitzer
derselben innnerhalb des vorgeschriebenen regelmäßigen Entfernungsbereichs vorliegt.
Die Dispensation ist im letzten Falle von dem Großherzoglichen Bezirks-
Direktor, in den übrigen Fällen von dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch
Vermittelung des Bezirks-Direktors zu ertheilen.
3.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften ist die Einstellung des
Betriebs der Geschäftsanlage polizeilich zu verfügen.
Weimar am 28. Mai 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.