15. Januar 1872
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (8§. 19 bis
21 des Gesetzes vom 19. März 1869) einzureichen, unter genauer Beobachtung
der desfallsigen weiteren Vorschriften (§§. 22—34 desselben Gesetzes) und überall
nach Anleitung der Muster A, B und C, welche der im Eingange erwähnten
Ausführungsverordnung vom 19. November 1869 beigefügt sind.
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Beziehung
gesetzlich geordneten Strafen (§. 36 des Gesetzes vom 19. März 1869) un-
nachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Dabei wird zugleich in Betreff der Einkommensteuer des Großherzogthums
wiederholt auf Folgendes aufmerksam gemacht:
A.
Das von den Steuerpflichtigen selbst zur Verstenerung anzumeldende
Einkommen betreffend.
Steuerpflichtig und demnach zu fatiren sind:
1) Gehalt, Wartegeld und Pension aus Großherzoglichen Hof-
und Staatskassen:
von jedem Bezugsberechtigten, ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums oder eines
anderen Staates des Deutschen Reichs, für welches in seinem ganzen
Umfange das Bundesgesetz vom 13. Mai 1870 jetzt als Reichs-
gesetz in Geltung ist, oder Fremder, d. i. nicht Reichsangehöriger
ist, und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes
des Bezugsberechtigten;
2) Gehalt aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog-
thume hat;
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
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