180
selbst so lange zu überweisen, als dies von dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, mit Rücksicht auf die Ausgaben des Fonds, für erforder-
lich erachtet wird.
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche
Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen Aus-
gaben gewähren, mit Genebmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig er-
achteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist zunächst durch Zuweisung
des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleiben-
den Restes des Gesellschaftskapitals, event. durch Zuweisung eines von dem Gesell-
schaftskapital zu dem Zwecke zu reservirenden Betrages von mindestens 15,000
Thalern, buchstäblich: fünfzehntausend Thaler, zu dotiren. Demnächst ist derselbe
durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft
verfallenen Zinsen und Dividenden des Grundcapitals, der Zinsen des Reserve-
f#oends selbst, sowie eines von dem Aussichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden,
jedenfalls aber nicht unter dem Betrage von 1/10 %, buchstäblich: ein Zehntel
Prozent, des Baukapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebsein-
nahmen bis zur Höhe von 10%, buchstäblich: ein Prozent, des Baukapitals zu
verstärken und in dieser Höhe zu erhalten.
S. 7.
Controlirung der Gesellschaft durch die Königl. Preußische Regierung und ihr gestellte Kon-
zessionsbedingungen.
Durch den zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen al-
geschlossenen Staatsvertrag vom 31. Juli 1870 ist der Königl. Preußischen Re-
gierung die Controle über die Saal-Unstrut-Eisenbahn übertragen und derselben
in's Besondere vorbehalten:
1) Die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans, ebenso
die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, sowohl für
den Güter= als wie für den Personenverkehr, sowie die Abänderung der
Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft über-
lassen wird. Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen vorläufig
zwar nur in drei Wagenklassen zu bewerkstelligen, ist jedoch auf Befehl der
Staatsregierung drei Jahre nach Eröffnung des Betriebes verpflichtet, eine
vierte Wagenklasse einzurichten; sie hat für den Transport von Kohlen und
Coaks und event. der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, resp. jetzt des Deutschen Reiches, bezeichneten Gegenstände bei