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nebst der vollständigen Ausrüstung binnen ein und drei viertel Jahren nach
seinem Beginn unter Beobachtung nachstehender Bestimmungen zu vollenden:
a) die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen-
punkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche speciellen Bauprojecte der
Genehmigung des Letzteren;
b) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen,
nachzukommen, und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Aus-
gaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen
Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird dem
kirchlichen Bedürfniß der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter,
den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend, und unter Ueber-
nahme der etwa erwachsenden Ausgaben, genügen und zu der in Gemäß-
heit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzu-
richtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten;
D) der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speciellen technischen Beaufsich-
tigung der Bauausführung einen besonderen technischen Commissarius zu
bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und
der daraus entspringenden Befugnisse des Staates (§. 46 des Eisenbahn-
gesetzes vom 3. November 1838) die solide und vorschriftsmäßige Aus-
führung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und
Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den
Anordnungen des Commissarius, unter Vorbehalt des an den Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen 10 tägiger präclu-
sivischer Frist einzulegenden Recurses, unbedingt Folge zu leisten. Die
dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Ge-
sellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten zu erstatten;
d) behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan= und anschlags-
gemäßen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie der Erfüllung
aller übrigen bezüglich des Bahnbaus der Gesellschaft obliegenden Ver-
bindlichkeiten muß bei der General-Staats -Kasse zu Berlin ein Be-
trag von drei Prozent des auf zwei Millionen viermalhunderttausend
Thalern festgesetzten Aktiencapitals in Baar oder in preußischen Staats-
oder vom Staat garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-