Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 10. 
Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so 
wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Naumburg ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. 
8. 11. 
Oeffentliche Bekanntmachnugen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungs- 
Aufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffent- 
lichen Blättern abzudrucken: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) dem Nordhäuser Courier, 
4) der Nordhäuser Zeitung, 
5) derjenigen Weimarischen Zeitung, welche die amtlichen Inserate der Weimar- 
schen Staatsregierung abzudrucken erhält, 
6) dem Buttstädter Stadt= und Landboten, 
7) der in Weimar erscheinenden Zeitung „Deutschland.“ 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorge- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachungen in jerem der vor- 
genannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der vor- 
genannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung solchen Blattes oder 
wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in den übrigen. 
8. 12. 
Abäuderung des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maß- 
gabe der §§. 27 bis 30 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung und soweit 
sie den Gegenstand des Unternehmens betreffen, unter Genehmigung der Königlichen 
Preußischen Staatsregierung zulässig. 
g. 13. 
Verkanf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Beschlüsse der Gesellschaft, die den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Ge- 
sellschaft, insbesondere aber deren Fusion mit einer anderen Eisenbahngesellschaft
	        
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