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Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Unterschriften des Aufsichts-
rathes und dem Stempel der Gesellschaft versehen.
S. 18.
Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens
wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder Demjenigen, wel-
cher sich als regelmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des Quittungsbogens
die gemäß §. 14 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogen zu prüfen, ist die Gesell-
schaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8. 19.
Haftbarkeit der Aktionairc.
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktie hinaus zu Einzah-
lungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
8. 20.
Zinsen der Einzahlungen.
Die geleisteten Einzahlungen auf die Stammaktien der Gesellschaft werden
während der Bauzeit mit fünf Procent aus dem Baufonds vom Zeitpunkt der
statutenmäßigen Zahlungspflicht verzinst, ebenso werden die Einzahlungen auf die
Prioritäts. Stamm.Aktien mit fünf Procent pro anno bis zum Ablaufe der Bau-
zeit verzinst.
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien fer-
tigt der Aufsichtsrath nach dem beiliegenden Schema III. Coupons aus, welche mit
den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zah-
lung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmten Terminen stattfindet. Die
Zahlungsorte werden nach §. 11 dieses Statuts bekannt gemacht.
§. 21.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. December), in welchem die Bahn
vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört
die Verzinsung der Aktien aus dem Baucapitale auf, und wird statt derselben der
vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Seme-
sters aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen über die Ertragsverwendung vertheilt:
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