Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, und 
b) von den unter 4 b gedachten Fremden; 
7) Wartegeld und Pension aus den Kassen ausländischer Gemein- 
den, Stiftungen und öffentlicher Anstalten: 
von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen; 
8) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien, einschließlich 
von Aktien, ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß der 
juristischen Personen, Vereine, Kommamit= und Aktien-Gesellschaften, 
welche ihren Sitz im Großherzogthume haben; ingleichen 
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz in einem Staate des Deutschen Reichs ihren Aufenthalt außer- 
halb des Reichs nehmen, so lange dieselben nicht zugleich die Staatsan- 
gehörigkeit des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufeuthalt 
genommen haben, mit Ausnahme der solchen Falls hier nicht steuerpflich- 
tigen Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche 
und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses 
außerhalb des Reichsgebietes an Behörden oder Privatpersonen als 
Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind; 
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von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in Folge 
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an 
Behörden oder Privatpersonen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt 
worden sind; 
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9) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf Grund- 
besitzim Großherzogthume dinglich ruhen: 
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß der 
juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, welche 
ihren Sitz im Großherzogthame haben, und 
b) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes odber Aufenthaltsortes.
	        
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