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Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Commissarien, welche unter
Zuziehung des Syndicus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach
dem jedesmaligen Scrutinium die etwa beschlossene unterschriftliche Vollziehung und
die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem Syndicus der Gesell-
schaft zu verificirenden und von ihm ünd den genannten Commissarien zu unter-
schreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen, über die Gültigkeit der
Stimmzettel entscheiden und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimm-
zettel, unter Verschweigung des Namens des Stiumgebers, laut vorlesen und die
Resultate der Abstimmung zusammenstellen.
8. 36.
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Revisoren.
Bei der Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes resp. der Revisoren findet
in den jährlichen ordentlichen General-Versammlungen folgendes Verfahren statt:
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Serutinium, so daß zunächst die Mit-
glieder des Aufsichtsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden;
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der
zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu
setzen ist;
) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt;
d) als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Jnhalt der be-
treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität
nicht erreicht, so werden Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl
gestellt;
e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand-
lung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit
dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;
f) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die
Priorität das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrathes die
Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen,
was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekannt-
machung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben, so
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