Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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rücken nach der Reihenfolge Diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. 
8. 37. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlungen jeder General-Versammlung aufzunehmende Pro— 
tokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mit—- 
gliedern des Aufsichtsrathes und von drei Aktionären unterschrieben. 
Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden 
stimmberechtigten Aktionäre sind durch eine, von den in der General-Versammlung 
anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die 
Stimmzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse; die namentliche Aufführung der in der 
General-Versammlung erschienenen, nicht stimmberechtigten Aktionäre in der Präsenz- 
liste ist nicht erforderlich. 
IV. 
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. 
Aufsichtsrath. 
S. 38. 
Zweck, Umfang, Sitz. 
Der aus zwölf Mitgliedern bestehende Aufsichtsrath bildet den Vorstand der 
Gesellschaft; er repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und 
äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General-Versammlung und 
resp. der Direktion vorbehalten ist, deren Befugnisse im §. 52 näher bestimmt sind. 
Von den Mitgliedern des Aufsichtsraths müssen wenigstens 3/1, also neun, 
ihren Woahnsitz im deutschen Bundesgebiete haben und mindestens die Hälfte, also 
sechs, Mitglieder müssen aus Angehörigen der Kreise Eckartsberga und Weißensee 
und des Großherzoglich Weimarschen Amtsbezirkes Buttstädt gewählt werden. 
8. 39. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß im Besitze von zehn Aktien oder 
Bevollmächtigter einer Corporation sein, die sich im Besitze von 10 Aktien befindet. 
Für die Dauer des Amtes sind für jedes Mitglied 10 Aktien bei der Gesellschafts- 
kasse niederzulegen.
	        
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