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Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmebrheit und wenn
mindestens acht Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stellver-
treters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im 8. 36 sub a. b. c. f. und am
Ende vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll über Inventar und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Gesell-
schaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens zehn
Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhanvelt
werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt.
Der Aussichtsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 38) leitet insbesondere
sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse
der General-Versammlungen in Ausführung und ernennt und entläßt die Direktion
und die oberen Beamten der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben
Specialbevollmächtigte zu erneunen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche,
soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum
ertheilt sind, durch den Wechsel der Aufsichtsrathsmitglieder allein nicht erlöschen.
§. 42.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Aufsichtsrathes gehören insbesondere:
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (§. 15), Ausfertigung der
Aktien, Dividendenscheine, Coupons und Talons;
2) die Wahl sämmtlicher Beamten mit mehr als fünfhundert Thaler Gehalt,
mit Ausnahme der Diätarien, und Feststellung der mit denselben abzu-
schließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instructionen;
3) Die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 30 unter 1 bis 8
genannten demnächst noch zum Beschlusse der General-Versammlung zu
bringenden Gegenstände;
4) Die Feststellung der Inventur und Bilanz;
5) Die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
6) Die Normirung der Procentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Erneu-
erungs= und Reservefonds zu zahlen sind (§. 6);
7) Erwerbung und Veräußerung von Immobilien;