Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmebrheit und wenn 
mindestens acht Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stellver- 
treters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im 8. 36 sub a. b. c. f. und am 
Ende vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll über Inventar und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Gesell- 
schaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens zehn 
Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhanvelt 
werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt. 
Der Aussichtsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 38) leitet insbesondere 
sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie die Beschlüsse 
der General-Versammlungen in Ausführung und ernennt und entläßt die Direktion 
und die oberen Beamten der Gesellschaft. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben 
Specialbevollmächtigte zu erneunen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, 
soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum 
ertheilt sind, durch den Wechsel der Aufsichtsrathsmitglieder allein nicht erlöschen. 
§. 42. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Aufsichtsrathes gehören insbesondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (§. 15), Ausfertigung der 
Aktien, Dividendenscheine, Coupons und Talons; 
2) die Wahl sämmtlicher Beamten mit mehr als fünfhundert Thaler Gehalt, 
mit Ausnahme der Diätarien, und Feststellung der mit denselben abzu- 
schließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instructionen; 
3) Die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 30 unter 1 bis 8 
genannten demnächst noch zum Beschlusse der General-Versammlung zu 
bringenden Gegenstände; 
4) Die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
5) Die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
6) Die Normirung der Procentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Erneu- 
erungs= und Reservefonds zu zahlen sind (§. 6); 
7) Erwerbung und Veräußerung von Immobilien;
	        
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