Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

B. 
Revisoren. 
S. 48. 
W a hIl. 
Die General-Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der 
in Preußen wohnhaften Aktionaire zwei Revisoren und aus der Zahl der im Groß- 
herzogthum Weimar wohnhaften Aktionaire einen Revisor. 
S. 19. 
Re ssor t. 
Den Revisoren liegt ob, die vom Aussichtsrathe aufzustellenden Bilanzen zu 
prüfen und zu dechargiren. 
Die in der ersten ordentlichen General-Versammlung nach Ablauf der Bau- 
zeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die 
Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre 
zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie ge- 
wählt sind. 
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Aufsichtsrathe Decharge zu ertheilen, wenn 
sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen Erinnerungen er- 
ledigt worden sind. 
Entgegengesetzten Falles haben sie bei der nächsten General- Versammlung, 
welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme 
über die Verfolgung und Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheimzustellen. 
Die Rechnungsrevisoren erhalten eine vom Aufsichtsrathe voral festzustellende 
Pauschalentschädigung für ihre Bemühungen und freie Fahrt auf der Bahn. 
C. 
Weamte der Gesellschaft. 
S. 50. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenkahn nicht 
einer andern Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat 
der Aufsichtsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen unr speziellen 
Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 7 alinea 6 des 
Statuts eine Direktion und die höheren Beamten zu erwählen und anzustellen, die 
Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Contrakte und ihnen zu ertheilenden 
Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienstinstruktionen zu erlassen. 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.