Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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fünfhundert Thalern oder weniger Gehalt und weniger als dreimonatlicher Kündi- 
gung. Ankäufe und Verträge ist dieselbe befugt bis zum Betrage von zehntausend 
Thalern abzuschließen. Größere Objecte gehören zum Ressort des Aufsichtsraths. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen 
Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und 
Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, Ver- 
gleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Endscheidung zu unterwerfen. 
Der Vorsitzende der Direktion ist nach Eröffnung des Betriebes gleichzeitig 
Generalbevollmächtigter der Gesellschaft und hat solche in allen auf die Ausübung 
des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften zu vertreten. 
Die Direktion versammelt sich alle Woche einmal regelmäßig und außerdem 
so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzenden berufen wird. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten neben freier Fahrt auf der Bahn eine 
Tantidme von ein und einhalb Procent vom Reingewinn des Unternehmens, welche 
gleichmäßig unter die Mitglieder vertheilt wird. 
§. 53. 
Die Syndikus hat in Fällen persönlicher Verhinderung für Rechtsgeschäfte 
auf seine Kosten einen qualificirten Vertreter zu bestimmen und durch eine vom 
Aufsichtsrath zu genehmigende Substitutions-Vollmacht zu legitimiren. 
S. 54. 
Das technische Mitglied der Direktion (Betriebsdirektor, Ober-Ingenieur) 
leconf. S. 7 alinea 6 und §S. 51 alinea 71] leitet selbstständig alle technischen 
Angelegenheiten und ist der Staatsregierung gegenüber allein für die Sicherheit 
des Betriebes verantwortlich. 
S. 65. 
Kasseuwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Auf- 
sichtsrath eine besondere Instruction festgesetzt. 
S. 56. 
Oeffeutliche Bekauntmachung der Namen der Geselschaftsvorstäude. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrathes und der übrigen 
Vertreter und der im §. 7 alinea 6 bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintre- 
tenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter 
sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. 
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