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fünfhundert Thalern oder weniger Gehalt und weniger als dreimonatlicher Kündi-
gung. Ankäufe und Verträge ist dieselbe befugt bis zum Betrage von zehntausend
Thalern abzuschließen. Größere Objecte gehören zum Ressort des Aufsichtsraths.
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen
Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und
Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, Ver-
gleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Endscheidung zu unterwerfen.
Der Vorsitzende der Direktion ist nach Eröffnung des Betriebes gleichzeitig
Generalbevollmächtigter der Gesellschaft und hat solche in allen auf die Ausübung
des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften zu vertreten.
Die Direktion versammelt sich alle Woche einmal regelmäßig und außerdem
so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzenden berufen wird.
Die Mitglieder der Direktion erhalten neben freier Fahrt auf der Bahn eine
Tantidme von ein und einhalb Procent vom Reingewinn des Unternehmens, welche
gleichmäßig unter die Mitglieder vertheilt wird.
§. 53.
Die Syndikus hat in Fällen persönlicher Verhinderung für Rechtsgeschäfte
auf seine Kosten einen qualificirten Vertreter zu bestimmen und durch eine vom
Aufsichtsrath zu genehmigende Substitutions-Vollmacht zu legitimiren.
S. 54.
Das technische Mitglied der Direktion (Betriebsdirektor, Ober-Ingenieur)
leconf. S. 7 alinea 6 und §S. 51 alinea 71] leitet selbstständig alle technischen
Angelegenheiten und ist der Staatsregierung gegenüber allein für die Sicherheit
des Betriebes verantwortlich.
S. 65.
Kasseuwesen.
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Auf-
sichtsrath eine besondere Instruction festgesetzt.
S. 56.
Oeffeutliche Bekauntmachung der Namen der Geselschaftsvorstäude.
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrathes und der übrigen
Vertreter und der im §. 7 alinea 6 bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintre-
tenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter
sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.
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