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(811 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. K.
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen
beschlossen, wie folgt:
8. 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra-
Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die
von Uns unter dem Namen „Saal-Unstrutbahn“ konzessionirte Anlage einer Eifen-
bahn von Straußfurt über Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Olbersleben, Buttstädt,
Tromsdorf, Eckardtsberga nach Großheringen zum Anschluß an die Thüringische
und die Saalbahn, ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung
gebracht werden.
§. 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, am 11. April 1872.
½1 Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.