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an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ord-
nungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Die rtragschleßesern Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß,
falls während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten sollten, die Bau-
frist eine angemessene durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu be-
stimmende Verlängerung erfahren soll.
Artikel 8.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, binnen der der Gesell-
schaft zu stellenden Baufrist die Bahnstrecke von dem in Artikel 1 bezeichneten An-
schlußpunkte bei Weischlitz bis Oelsnitz betriebsfähig herzustellen. ·
Artikel 9.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitliicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit
derselben zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden
Regierungen.
Artikel 10.
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der Groß-
herzoglichen und der Fürstlichen Regierung die technische Oberaufsicht und Controle
über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (einschließlich
der Prüfung der Betriebsmittel) und wird dieselbe nach den nämlichen Grundsätzen
handhaben, welche im Königreiche Sachsen anderen Privat-Eisenbahngesellschaften
gegenüber beobachtet werden. Die zur Durchführung dieser Oberaufsicht nöthige
Unterstützung wird Ihr Seiten der anderen Regierungen zugesagt.
Die Handhabung der Bahn-Polizei steht jeder Regierung innerhalb Ihres
Gebietes zu.
Artikel 11.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und
Haltepunkte bleikt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Re-
gierung zu. Dieselbe wird hierbei die Wünsche der mitbetheiligten Regierungen,
soweit deren Gebietsstrecken in Frage kommen, thunlichst berücksichtigen.