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O
Konzessions-Bedingungen
für die
Sächsisch- Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft.
S. 1.
Der unter dem Namen ber:
Sächsisch-Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
zusammengetretenen Aktien-Gesellschaft wird zum Bau und Betriebe einer Lokomotiv-
Eisenbahn, welche von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen
bis in die Gegend von Weischlitz geführt und an den Endpunkten einerseits mit
der Gera-Eichichter Bahn, andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staatsbahn, nicht
minder bei Greiz mit der Greiz-Brunner Bahn, in unmittelbaren Schienenanschluß
gebracht werden soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen
Konzession ertheilt.
§. 2.
Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit
ihr zu treffende Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der
drei von der Bahn getroffenen Staaten.
g. 3.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Greiz
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die
im Fürstenthum Reuß älterer Linie bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für die Stadt Greiz
zuständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen
anzuerkennen hat.
8. 4.
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Ge-
sellschaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Greiz
zu bewirken ist.
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Konzessions-
Bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen
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