Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 9. 
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Ober-Ingenieur 
und Sections-Ingenieur, sowie als Maschinen-Ingenieur (Maschinenmeister) nur 
solche Techuiker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs 
Sachsen, des Großherzogthums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung 
für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Säch- 
sischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der 
Betrieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Kontrole der Königlich Säch- 
sischen Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Auf- 
sichtsrechtes zu gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der 
von ihr beauftragten Beamten Folge zu leisten. 
§. 10. 
Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für 
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betrieb ohne vorgängige Prüfung der von der König- 
lich Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung 
Namens aller drei Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen 
Bahn sind dem Baufonds zu überweisen, da die Verzinsung der Aktien aus diesem 
Fonds bis zur Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
S. 11. 
Die Bahn ist mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten und der- 
jenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der technischen Oberaussichtsbehörde (s. §. 9) 
die Sicherheit des Betriebes ein zweites Gleis erheischt, im Ober= und Unterbau 
zwar zunächst nur eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu 
bemessen. Die Spurweite hat 1,435 „ im Lichten der Schienen zu betragen. 
§. 12. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebietes 
vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen 
und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Re- 
gierung zu.
	        
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