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8. 13.
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung
zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Auschluß zu
liegen kommt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, gegen Erstattung der Kosten, zur Herstellung
von Zweiggleisen an zwei von der Fürstlich Reußischen Regierung zu bestimmenden
Punkten zwischen der Stadt Greiz und der Knottenmühle.
8. 14.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige
und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung
nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Aumeldung zu besorgen, sowie den
von der Königlich Sächsischen Regierung kraft des in 8. 9 gedachten Aufsichtsrechts
für nothwendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung
der Bahn, sowie auf den Betrich, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen
jeder der betheiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen inner-
halb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den
Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder-
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der
Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.
S. 15.
Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Trans-
port von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen in Art. 45 der Verfassung
des deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Ein-
pfennigtarif einzuführen.
§. 16.
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisen-