Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 13. 
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung 
zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Auschluß zu 
liegen kommt. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, gegen Erstattung der Kosten, zur Herstellung 
von Zweiggleisen an zwei von der Fürstlich Reußischen Regierung zu bestimmenden 
Punkten zwischen der Stadt Greiz und der Knottenmühle. 
8. 14. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn 
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige 
und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu 
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung 
nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Aumeldung zu besorgen, sowie den 
von der Königlich Sächsischen Regierung kraft des in 8. 9 gedachten Aufsichtsrechts 
für nothwendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung 
der Bahn, sowie auf den Betrich, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen 
jeder der betheiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen inner- 
halb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den 
Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle 
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder- 
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter 
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der 
Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden. 
S. 15. 
Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft 
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Trans- 
port von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen in Art. 45 der Verfassung 
des deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Ein- 
pfennigtarif einzuführen. 
§. 16. 
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisen-
	        
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