Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit 
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder 
die unentgeldliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das 
Zugpersonal verlangt werden. 
c) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesell- 
schaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht 
der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete be- 
rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupa 
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesell- 
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen 
in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport- 
mittel leihweise zu stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine 
weitere als die ad c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren 
Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären 
Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Satzen pro 
Coupa und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- 
und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini- 
gung das Schmieren, Ein= und Ausrangiren rc. 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfaällen gegen Ver- 
gütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung 
besondere Vereinbarung getroffen wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un- 
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise 
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichen Postfuhr= 
werke zurücklegen. 
. 
§. 24. 
In Bezug auf das Verhältniß zur Militär-Verwaltung des deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser