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unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
desfallsiger Verständigung auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder
die unentgeldliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das
Zugpersonal verlangt werden.
c) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des
Postwagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesell-
schaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht
der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete be-
rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupa
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesell-
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen
in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport-
mittel leihweise zu stellen.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine
weitere als die ad c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren
Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären
Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Satzen pro
Coupa und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe-
und Transportvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini-
gung das Schmieren, Ein= und Ausrangiren rc. 2c. der Eisenbahnpostwagen,
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfaällen gegen Ver-
gütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un-
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichen Postfuhr=
werke zurücklegen.
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§. 24.
In Bezug auf das Verhältniß zur Militär-Verwaltung des deutschen Reiches
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser