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Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der
Beförderung von Militär-Personen, Militär-Effekten und sonstigen Armeebedürfnissen
anzuwendenden Transportsätzen.
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g. 26.
Der Telegraphen = Verwaltung des deutschen Reichs gegenüber hat folgendes
Verhältniß einzutreten:
1) die Eisenbahn-Verwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen
und unterirdischen Reichs-Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten.
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der
einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn-
Verwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphen-Leitungen unentgeltlich mit
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in
der Regel diejenige Seite des Bahn-Terrains benutzt werden, welche von
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Reichs-Telegraphenlinien wird von der Reichs-
Telegraphen-Verwaltung und der Eisenbahn-Verwaltung gemeinschaftlich fest-
gesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich ge-
boten sind, erfolgen auf Kosten der Reichs-Telegraphen-Verwaltung, resp.
der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl
Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einver-
ständniß erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles
ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Reichs-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen=
Beamten und deren Hilfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen,
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes
oder Dienst-Coupé's auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen
Lösung von Fahrbillets der dritten Wagenklasse.
3) Die Eisenbahn-Verwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichs-Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphen-Beamten
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