Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt 
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der 
Beförderung von Militär-Personen, Militär-Effekten und sonstigen Armeebedürfnissen 
anzuwendenden Transportsätzen. 
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g. 26. 
Der Telegraphen = Verwaltung des deutschen Reichs gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1) die Eisenbahn-Verwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Reichs-Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. 
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den 
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der 
einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn- 
Verwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphen-Leitungen unentgeltlich mit 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in 
der Regel diejenige Seite des Bahn-Terrains benutzt werden, welche von 
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Reichs-Telegraphenlinien wird von der Reichs- 
Telegraphen-Verwaltung und der Eisenbahn-Verwaltung gemeinschaftlich fest- 
gesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich ge- 
boten sind, erfolgen auf Kosten der Reichs-Telegraphen-Verwaltung, resp. 
der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl 
Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einver- 
ständniß erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles 
ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind. 
Die Eisenbahn-Verwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung 
der Reichs-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen= 
Beamten und deren Hilfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das 
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, 
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes 
oder Dienst-Coupé's auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen 
Lösung von Fahrbillets der dritten Wagenklasse. 
3) Die Eisenbahn-Verwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichs-Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphen-Beamten 
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