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Gunsten der Gesellschaft. Diese Bestimmung wird auf den Dividendenscheinen vor-
gemerkt.
S. 10.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in
ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein
Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung der be-
schädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter glei-
chen Nummern auszufertigen und auszureichen.
8. 11.
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach Mortifi-
kation derselben, die am Sitze der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster In-
stanz zu erfolgen hat.
§. 12.
Eine Mortifkation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Divi-
dendenscheine findet nicht statt.
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, so wird der Betrag desselben Dem-
jenigen, der den Verlust innerhalb des im §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraums
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vorlegung der Aktie selbst
bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnen-
den einjährigen präclusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige An-
meldung vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, insofern nicht
etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines
Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten
desselben zu prüfen oder dessen Realisation zu vertagen. Dem Verlierer und dem
Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den
Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen.
§. 13.
Das Recht des Inhabers eines Talons auf Verabfolgung einer neuen Serie
von Dividendenscheinen erlischt gegen die Gesellschaft am Zahlungstage des zweiten
dieser neuen Dividendenscheine.
Nach Ablauf dieser Frist wird die neue Serie von Dividendenscheinen an den
Inhaber der betreffenden Aktie ausgehändigt, wenn vor diesem Zeitpunkte von ihm
der Verlust des Talons bei dem Vorstande angezeigt worden ist.