Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Versamm- 
lung (§. 21) den Aktionairen die vorher von dem Aufsichtsrathe zu prüfende Bi- 
lanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen, und solche innerhalb der ersten 
sechs Monate jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. 
§. 17. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (§. 16 al. 1) wird zur Deckung der 
in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst nöthigen 
Ausgaben ein Reserve-Fonds und ferner zur Bestreitung der Kosten der Erneue- 
rung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisen- 
bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Ten- 
dern und der Wagen aller Art ein Erneuerungs-Fonds gebildet. 
Die Dotirung und Verwaltung dieser Fonds hat nach Maaßgabe der Vor- 
schriften der Konzessions-Urkunde zu erfolgen. 
S. 18. 
Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
kosten, sowie aller sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der §. 17 
gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungs-Fonds sich ergeben- 
den Reinertrage erhalten zuvörderst die Inhaber der Prioritäts-Stamm-Aktien eine 
Dividende bis zur Höhe von fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
Von dem alsdann verbleibenden Ueberschusse des Reingewinns erhält der Auf- 
sichtsrath fünf Prozent als Tantième (§. 39) und kommen weiter bis zu fünf 
Prozent als Tantieme für den Vorstand zur Verwendung, falls der Aussichtsrath 
dies beschließt (§. 41). 
Der hiernach verbleibende Rest wird unter die Inhaber der Stamm-Aktien 
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Ergibt sich aber hier- 
bei eine Dividende von mehr als sechs Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm- 
Aktien, so wird der Ueberschuß über diese sechs Prozent auf die sämmtlichen Stamm- 
und Prioritäts-Stamm-Aktien gleichmäßig nach Verhältniß der Nominalbeträge 
vertheilt. 
Sollte in einem oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um 
den Inhabern der Prioritäts-Stamm- Aktien eine Dividende von fünf Prozent 
zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden 
Jahre unverzinst nachgezahlt und erhalten die Inhaber der Stamm-Aktien nicht 
eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
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