einkünften, vollständige Verzeichnisse der deshalb etwa vorgekommenen Ver-
änderungen (Ab- und Zugänge), nicht aber auch Ausfallscheine, den betreffen-
den Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen halbjährlich bis zum
1
5. Januar bezüglich bis zum 15. Juli zu übersenden haben.
B.
Das durch Einschätzung zu ermittelnde Einkommen betreffend.
1) Zur Einschätzung in die Steuerrolle zweiten Theils der Ortsquote
ist heran zu ziehen:
a)
b
C.
das Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirth-
schaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem landwirthschaft-
lichen Gewerbe) — sowohl von Reichsangehörigen, d. i. Angehörigen
des Großherzogthums oder eines anderen Staates des Deutschen Reichs,
als auch von Fremden; — von der Einschätzung frei zu lassen ist
dagegen jedes Einkommen von außerhalb des Großherzogthums
liegenden Grundbesitzungen und aus der Selbstbearbeitung und Selbst-
bewirthschaftung derselben;
das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des Groß-
herzogthums (§. 6 Ziffer 2 und §. 71 des Gesetzes vom 19. März
1869) in der unter a vorbezeichneten Ausdehnung;
das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen Ge-
werbes im Großherzogthume — von allen Reichsangehörigen
und allen im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden
Fremden, mit Einschluß des ganzen Arbeits-Einkommens auch
solcher Dienstboten, Gewerbegehilfen und Arbeiter, welche
zwar mehr oder weniger lange in einem anderen Staate des Deutschen
Reichs arbeiten, welche aber, oder doch deren Familien, im Großberzog-
thume wohnhaft sind; dagegen mit Ausschluß:
aa) des Einkommens aus Gewerben, welche in einem anderen Staate
des Deutschen Reichs betrieben werden;
bb) des Einkommens aus Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb
des Deutschen Reichs betrieben werden, z. B. Manufakturen und