Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

einkünften, vollständige Verzeichnisse der deshalb etwa vorgekommenen Ver- 
änderungen (Ab- und Zugänge), nicht aber auch Ausfallscheine, den betreffen- 
den Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen halbjährlich bis zum 
1 
5. Januar bezüglich bis zum 15. Juli zu übersenden haben. 
B. 
Das durch Einschätzung zu ermittelnde Einkommen betreffend. 
1) Zur Einschätzung in die Steuerrolle zweiten Theils der Ortsquote 
ist heran zu ziehen: 
a) 
b 
C. 
das Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen 
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirth- 
schaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem landwirthschaft- 
lichen Gewerbe) — sowohl von Reichsangehörigen, d. i. Angehörigen 
des Großherzogthums oder eines anderen Staates des Deutschen Reichs, 
als auch von Fremden; — von der Einschätzung frei zu lassen ist 
dagegen jedes Einkommen von außerhalb des Großherzogthums 
liegenden Grundbesitzungen und aus der Selbstbearbeitung und Selbst- 
bewirthschaftung derselben; 
das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des Groß- 
herzogthums (§. 6 Ziffer 2 und §. 71 des Gesetzes vom 19. März 
1869) in der unter a vorbezeichneten Ausdehnung; 
das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen Ge- 
werbes im Großherzogthume — von allen Reichsangehörigen 
und allen im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden 
Fremden, mit Einschluß des ganzen Arbeits-Einkommens auch 
solcher Dienstboten, Gewerbegehilfen und Arbeiter, welche 
zwar mehr oder weniger lange in einem anderen Staate des Deutschen 
Reichs arbeiten, welche aber, oder doch deren Familien, im Großberzog- 
thume wohnhaft sind; dagegen mit Ausschluß: 
aa) des Einkommens aus Gewerben, welche in einem anderen Staate 
des Deutschen Reichs betrieben werden; 
bb) des Einkommens aus Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb 
des Deutschen Reichs betrieben werden, z. B. Manufakturen und
	        
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