Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters mindestens fünf Mitglieder anwesend sind; indessen ist in 
diesem Falle zur Gültigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsraths die Zustimmung 
von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Es steht den Mitgliedern des Auf- 
sichtsraths frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Auf- 
sichtsraths vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen 
gleichzeitig übernehmen. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende des Aufsichtsraths auf eigene 
Verantwortlichkeit handeln, er muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich 
sofort dem Aufsichtsrathe zur Genehmigung vorlegen. 
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze der Gesellschaft statt, können 
aber auch auf einer der Stationen der Bahn gehalten werden. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stimmenmehrheit 
der Erschienenen gefaßt. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt, ausgenommen 
wenn es sich um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen findet das, §. 29 für die Wahlen der General-Versammlung 
vorgeschriebene, Verfahren Statt. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-Interesse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt; über die 
nach §§. 33, 34 und 36. 1 vom Aussichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind 
notarielle Verhandlungen aufzunehmen. 
§. 36. 
Dem Aussichtsrathe liegt die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, 
insbesondere auch die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten Angelegen- 
heiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Geschäften der 
Gesellschaft die Vorschriften der ertheilten Konzession, des Gesellschafts-Statuts, der 
Verwaltungs-Reglements und Iunstruktionen, welche der Aufsichtsrath über die Be- 
handlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen-Verwal- 
tung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der General-Versammlung gewissenhaft 
beobachtet werden. 
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwochen und kann zu diesem Behufe von demselben jederzeit 
Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über specielle Fragen verlangen. 
Vornehmlich ressortirt von dem Aussichtsrathe die Kontrole des Finanzwesens 
der Gesellschaft.
	        
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