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Der Aufsichtsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur Ausübung
einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren,
unter Feststellung der erfordenlich erscheinenden Normen und Ertheilung von In-
struktionen. Insbesondere ist der Aufsichtsrath berechtigt, durch Kommissarien die
Akten, Bücher und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und
Rechnungsführung des Vorstandes Kenntniß nehmen und außerordentliche Kassen-
Revisionen halten zu lassen.
Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsraths gehören namentlich:
1) die Wahl und Entlassung der Vorstands-Mitglieder (§. 40);
2) die Begutachtung der Vorschläge des Vorstandes bezüglich der Einzahlungen
auf die Aktien und die Ausschreibung derselben (§. 6);
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebens-
zeit, oder mit einem Gehalte von mehr als sechshundert Thalern jährlich,
zur Entlassung von Beamten dieser Kategorie, sowie zu etwa mit den Erste-
ren betreffs ihrer Pensionsberechtigung abzuschließenden besonderen Verträgen;
5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als 15,000 Thaler
beträgt;
6) der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden beziehungsweise zu gewähren-
den Tantidme (§§. 18 und 41);
7) die §. 4. al. 2 erwähnten, sowie alle im §. 24 unter 1 bis 8 gedachten,
demnächst noch der Beschlußfassung der General-Versammlung zu unterbrei-
tenden Gegenstände;
8) die Prüfung der Jahresrechnungen und Bilanzen und die Berichterstattung
darüber sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft an die General-
Versammlung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden;
9) die Begutachtung der Rücklagen, welche aus der Betriebs -Kasse zu dem
Reserve= und Erneuerungs-Fonds zu leisten sind (§. 17);
10) die Berufung außerordentlicher General-Versammlungen (§. 23).
S. 37.
Die von dem Aufsichtsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Aus-
fertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen, in Be-
hinderung Beider von einem durch den Aufsichtsrath delegirten zeitweiligen Vertreter.
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