Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Aufsichtsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur Ausübung 
einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren, 
unter Feststellung der erfordenlich erscheinenden Normen und Ertheilung von In- 
struktionen. Insbesondere ist der Aufsichtsrath berechtigt, durch Kommissarien die 
Akten, Bücher und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und 
Rechnungsführung des Vorstandes Kenntniß nehmen und außerordentliche Kassen- 
Revisionen halten zu lassen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsraths gehören namentlich: 
1) die Wahl und Entlassung der Vorstands-Mitglieder (§. 40); 
2) die Begutachtung der Vorschläge des Vorstandes bezüglich der Einzahlungen 
auf die Aktien und die Ausschreibung derselben (§. 6); 
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebens- 
zeit, oder mit einem Gehalte von mehr als sechshundert Thalern jährlich, 
zur Entlassung von Beamten dieser Kategorie, sowie zu etwa mit den Erste- 
ren betreffs ihrer Pensionsberechtigung abzuschließenden besonderen Verträgen; 
5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als 15,000 Thaler 
beträgt; 
6) der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden beziehungsweise zu gewähren- 
den Tantidme (§§. 18 und 41); 
7) die §. 4. al. 2 erwähnten, sowie alle im §. 24 unter 1 bis 8 gedachten, 
demnächst noch der Beschlußfassung der General-Versammlung zu unterbrei- 
tenden Gegenstände; 
8) die Prüfung der Jahresrechnungen und Bilanzen und die Berichterstattung 
darüber sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft an die General- 
Versammlung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden; 
9) die Begutachtung der Rücklagen, welche aus der Betriebs -Kasse zu dem 
Reserve= und Erneuerungs-Fonds zu leisten sind (§. 17); 
10) die Berufung außerordentlicher General-Versammlungen (§. 23). 
S. 37. 
Die von dem Aufsichtsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Aus- 
fertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen, in Be- 
hinderung Beider von einem durch den Aufsichtsrath delegirten zeitweiligen Vertreter. 
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