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Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
§. 46.
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift
des §. 28 al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich
zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Be-
schluß gefaßt, so bewirkt der Aufsichtsrath, welcher zur Zeit des Auflösungs-Be-
schlusses fungirt, in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem
gänzlichen Abschlusse.
Titel VIII.
Uebergangs-Bestimmungen.
§. 47.
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Register werden sämmt-
liche Gesellschafts-Angelegenheiten von dem, in der konstituirenden General-Versamm-
lung zu wählenden, Aufsichtsrathe besorgt.
Insbesondere wird derselbe hierdurch ermächtigt, alle Zusätze und Abänderungen
des Statuts festzusetzen, welche zum Zwecke der Eintragung in das Gesellschafts-
Register erforderlich oder aus sonstigen Gründen wünschenswerth erscheinen möchten.
Zur Annahme solcher Zusätze und Abänderungen genügt es wenn die betreffende
Erklärung auch nur von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths abgegeben wird, so
daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch Annahme solcher Zusätze und
Aenderungen zu modifizirenden, Wortlaute für sämmtliche Aktien-Zeichner gültig und
bindend sein soll.