Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachse n= Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 26. Juni 1872. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
191]) Da in Folge des Gesetzes vom 28. Februar d. J., betreffend einen Nach- 
trag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuerverfassung 
des Großherzogthums (Seite 61 des Regierungsblattes von 1872) hinsichtlich der 
Besteuerung des Einkommens im Großherzogthume mehrfache Aenderungen ein- 
getreten sind, so wird auf Folgendes hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht: 
J. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten selbst oder 
deren Vertretern (§. 18 des Gesetzes über die Einkommensteuer vom 19. März 
1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fatiren) sind: 
1) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichsange- 
höriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines andern 
zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, d. i. nicht 
Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des 
Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle jedoch, wenn ein 
solcher Bezug von dem Großherzogthume und andern Staaten gemeinsam 
gewährt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, welcher vertragsmäßig 
vom Großherzogthume gewährt wird; 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.