Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachse n= Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 26. Juni 1872.
Ministerial-Bekanntmachung.
191]) Da in Folge des Gesetzes vom 28. Februar d. J., betreffend einen Nach-
trag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über die Steuerverfassung
des Großherzogthums (Seite 61 des Regierungsblattes von 1872) hinsichtlich der
Besteuerung des Einkommens im Großherzogthume mehrfache Aenderungen ein-
getreten sind, so wird auf Folgendes hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht:
J.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten selbst oder
deren Vertretern (§. 18 des Gesetzes über die Einkommensteuer vom 19. März
1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fatiren) sind:
1) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichsange-
höriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines andern
zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, d. i. nicht
Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des
Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle jedoch, wenn ein
solcher Bezug von dem Großherzogthume und andern Staaten gemeinsam
gewährt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, welcher vertragsmäßig
vom Großherzogthume gewährt wird;
41