Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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2) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog- 
thume hat; 
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und 
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Hei- 
mathslande angehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen 
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder 
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staatsange- 
hörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern Lande 
des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persönlichen 
Steuern zugezogen sind, 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume auf- 
hält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande einen 
Wohnsitz zu haben; 
4) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines fremden, 
d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume haben, und 
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großherzogthume 
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
5) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld, und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Woahnsitz im Reichsgebiete ihren 
Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts;
	        
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