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2) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog-
thume hat;
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß-
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben und
nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Hei-
mathslande angehören, ingleichen
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staatsange-
hörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern Lande
des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persönlichen
Steuern zugezogen sind,
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume auf-
hält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande einen
Wohnsitz zu haben;
4) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines fremden,
d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Groß-
herzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
5) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld, und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Woahnsitz im Reichsgebiete ihren
Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts;