Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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6) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension aus 
den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger Ge- 
meinden, Stiftungen oder öffentlicher Anstalten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne Wohn- 
sitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letzteren nehmen, 
so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates 
besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts- 
ortes; 
7) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines andern 
Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h. dem 
Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden und Stiftungen: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufent- 
halt nehmen; 
8) Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden und Stif- 
tungen: 
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen; 
9) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien einschließlich von 
Aktien, ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsanughörigen, mit Einschluß der 
juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, welche 
ihren Sitz im Großherzogthume haben; ingleichen 
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche 
ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen Lande ihren 
Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, so lange dieselben nicht zugleich 
die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren 
Aufenthalt genommen haben, 
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