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3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen
Gewerbes im Großherzogthume:
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß juri-
stischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, ins-
besondere aber
4) das Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbststän-
digen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-, Salz-
und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen:
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied des
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Personen,
Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften;
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien im
Großherzogthume wohnhaft sind, und zwar in diesem Falle mit Ein-
schluß des Arbeitseinkommens derjenigen, welche mehr oder weniger lange
in einem andern Lande des deutschen Reiches arbeiten;
b) von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume auf-
halten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch deren Fami-
lien außerhalb des Großherzogthums in einem andern Lande des deutschen
Reichs notorisch wohnhaft sind, bezüglich hierüber durch ein behördliches
Zeugniß sich ausweisen;
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aushalten;
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus den Kassen ausländischer
öffentlicher Anstalten:
a) von den unter I. 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen;
b) von Fremden, welche im Großherzogthum ihren wesentlichen Aufent-
halt nehmen.