Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen 
Gewerbes im Großherzogthume: 
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume 
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß juri- 
stischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, ins- 
besondere aber 
4) das Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbststän- 
digen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-, Salz- 
und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen: 
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied des 
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Personen, 
Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften; 
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter 
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien im 
Großherzogthume wohnhaft sind, und zwar in diesem Falle mit Ein- 
schluß des Arbeitseinkommens derjenigen, welche mehr oder weniger lange 
in einem andern Lande des deutschen Reiches arbeiten; 
b) von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume auf- 
halten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch deren Fami- 
lien außerhalb des Großherzogthums in einem andern Lande des deutschen 
Reichs notorisch wohnhaft sind, bezüglich hierüber durch ein behördliches 
Zeugniß sich ausweisen; 
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aushalten; 
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus den Kassen ausländischer 
öffentlicher Anstalten: 
a) von den unter I. 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
b) von Fremden, welche im Großherzogthum ihren wesentlichen Aufent- 
halt nehmen.
	        
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