Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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einzelne Fälle von Unserem Staats-Ministerium eine andere Anstalt bestimmt 
werden wird. 
S. 7. 
Erkannte Festungshaft wird in einer von Unserem Staats-Ministerium im 
einzelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderer geeigneten Räumlichkeit voll- 
zogen. Wegen Auswirkung der Entschließung über den Vollstreckungsort ist vor- 
kommenden Falls der gedachten Behörde von dem Untersuchungsgerichte berichtliche 
Anzeige zu erstatten. 
§. 8. 
Die zur Ausführung der 88. 23 bis 26, sowie der §§. 38 und 39 des 
Strafgesetzbuchs vom 31. Mai 1870 in Betreff der vorläufigen Entlassung der 
Strafgefangenen und der erkannten Zulässigkeit der Stellung unter Polizei-Aufsicht 
im Großherzogthum jeweilig bestehenden Vorschriften und Bestimmungen finden 
auch auf die zu Gräfentonna, Hassenberg und Zeitz Eingelieferten Anwendung. 
8. 9. 
Die bei der Einlieferung und Aufnahme der Gefangenen und Sträflinge zu 
beobachtenden, bezüglich mit den betreffenden Staats-Regierungen vereinbarten Er- 
fordernisse und Vorschriften werden besonders noch zur Kenntniß der betheiligten 
Behörden gebracht werden. 
8. 10. 
Wegen der Ueberführung der je zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieser 
Verordnung (§. 11) in einer Strafanstalt beziehungsweise in Gerichtsgefängnissen 
bereits befindlichen, auf Grund dieser Verordnung in eine andere Anstalt zu ver- 
setzenden Gefangenen und Sträflinge, ingleichen wegen der bis zur gänzlichen Eva- 
kuirung in Ansehung der zeitweilig Zurückbleibenden zu treffenden interimistischen 
Einrichtungen bleibt — insoweit unter einstweiliger Aufrechterhaltung der zeitheri- 
gen Bestimmung der betreffenden Anstalt für die darin Detinirten — Unserem 
Staats-Ministerium weitere Anordnung vorbehalten. 
S. 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J., der §. 1 derselben 
aber (die Zuchthausstrafe betreffend)) mit dem durch Unser Staats-Ministerium noch 
zu bestimmenden Zeitpunkte in Wirksamkeit. 
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