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einzelne Fälle von Unserem Staats-Ministerium eine andere Anstalt bestimmt
werden wird.
S. 7.
Erkannte Festungshaft wird in einer von Unserem Staats-Ministerium im
einzelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderer geeigneten Räumlichkeit voll-
zogen. Wegen Auswirkung der Entschließung über den Vollstreckungsort ist vor-
kommenden Falls der gedachten Behörde von dem Untersuchungsgerichte berichtliche
Anzeige zu erstatten.
§. 8.
Die zur Ausführung der 88. 23 bis 26, sowie der §§. 38 und 39 des
Strafgesetzbuchs vom 31. Mai 1870 in Betreff der vorläufigen Entlassung der
Strafgefangenen und der erkannten Zulässigkeit der Stellung unter Polizei-Aufsicht
im Großherzogthum jeweilig bestehenden Vorschriften und Bestimmungen finden
auch auf die zu Gräfentonna, Hassenberg und Zeitz Eingelieferten Anwendung.
8. 9.
Die bei der Einlieferung und Aufnahme der Gefangenen und Sträflinge zu
beobachtenden, bezüglich mit den betreffenden Staats-Regierungen vereinbarten Er-
fordernisse und Vorschriften werden besonders noch zur Kenntniß der betheiligten
Behörden gebracht werden.
8. 10.
Wegen der Ueberführung der je zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieser
Verordnung (§. 11) in einer Strafanstalt beziehungsweise in Gerichtsgefängnissen
bereits befindlichen, auf Grund dieser Verordnung in eine andere Anstalt zu ver-
setzenden Gefangenen und Sträflinge, ingleichen wegen der bis zur gänzlichen Eva-
kuirung in Ansehung der zeitweilig Zurückbleibenden zu treffenden interimistischen
Einrichtungen bleibt — insoweit unter einstweiliger Aufrechterhaltung der zeitheri-
gen Bestimmung der betreffenden Anstalt für die darin Detinirten — Unserem
Staats-Ministerium weitere Anordnung vorbehalten.
S. 11.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J., der §. 1 derselben
aber (die Zuchthausstrafe betreffend)) mit dem durch Unser Staats-Ministerium noch
zu bestimmenden Zeitpunkte in Wirksamkeit.
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