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Wittwen und Waisen, welche nach 8. 18 Ziffer 2 bis 5 des Statuts die
Pension nur zu einem Antheile zu beziehen haben, erhalten zu diesem Antheile
auch die entsprechende Zulage.
Die erste verhältnißmäßige Auszahlung der Zulagen erfolgt am 1. Oktober d. J.
II.
Das Staats-Ministerium, Departement des Kultus, soll ermächtigt sein, von
den Einkünften der Anstalt jährlich bis zu Fünfhundert Thaler Gesammtbetrag
vom 1. April d. J. an zu verwenden, um unverheiratheten Töchtern verstorbener
Mitglieder der Anstalt, welche das 21. Lebensjahr erfüllt und keine pensionsbe-
rechtigte Mutter mehr haben, sofern sie vermögenslos und ohne ihre Schuld, na-
mentlich durch Alter oder Gebrechlichkeit zu nothdürftigem Selbsterwerb unfähig
sind, einmalige oder ständige Unterstützungen zu gewähren. Die jährliche Unter-
stützung für eine Tochter darf jedoch nicht mehr betragen, als die letztere als Pen-
sion nebst Zulage zu erhalten haben würde, wenn sie noch pensionsberechtigt wäre.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzogl. Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1872.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
anstalt für die Wittwen und Waisen der
evangelischen Geistlichen im Großherzog=
thume vom 20. Dezember 1854.