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Regierungs-Blat
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 6. Juli 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
196] I. Mit Beziehung auf den §. 9 der Verordnung vom 20. Juni d. J., die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend, S. 261 des Regierungs-Blattes, wird
hierdurch zur Kenntniß und Beachtung der betheiligten Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden gebracht, daß als Erfordernisse für die Einlieferung und Aufnahme von
Gefangenen und Sträflingen in die in der Verordnung bezeichneten Anstalten fol-
gende bis auf Weiteres vereinbart und festgestellt worden sind:
1) die Aufnahme der Sträflinge und Gefangenen im Zuchthause zu Tonna
und im Landesgefängnisse zu Hassenberg erfolgt auf Grund schriftlicher
Aufnahme-Legitimationen Seitens des Beamten oder der Behörde, welchem oder
welcher nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Strafvollstreckung ob-
liegt, unter Beifügung die Zulässigkeit der Einlieferung bezeugender ärztlicher Ge-
sundheits-Atteste. Die Legitimation hat Namen, Alter, Wohnort, Konfession, Stand
oder Gewerbe und Signalement des Einzuliefernden nebst Kleiderverzeichniß zu ent-
halten; auch ist entweder Abschrift des die Einlieferung veranlassenden Erkenntnisses
beizufügen oder es sind die ergangenen Untersuchungs-Akten der Anstalts-Verwaltung
zur Einsicht vorzulegen. Letzteres hat stets zu geschehen, wenn es von der Anstalts-
Verwaltung gewünscht wird. Derselben ist auch mitzutheilen, was über Erwerbs-
und Vermögens-, über Familien= und sonstige Verhältnisse des Einzuliefernden be-
kannt und der Anstalts-Verwaltung voraussichtlich von Interesse ist. Die Kleidung
des Einzuliefernden muß so beschaffen sein, daß sie für dessen etwaige Entlassung
zur Winterszeit ausreichend erscheint. Derselbe muß in durchaus reinlichem Zu-
stande überliefert werden. Aufwände und Nachtheile, welche der Anstalts-Verwal-
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