Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Regierungs-Blat 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 6. Juli 1872. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
196] I. Mit Beziehung auf den §. 9 der Verordnung vom 20. Juni d. J., die 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend, S. 261 des Regierungs-Blattes, wird 
hierdurch zur Kenntniß und Beachtung der betheiligten Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden gebracht, daß als Erfordernisse für die Einlieferung und Aufnahme von 
Gefangenen und Sträflingen in die in der Verordnung bezeichneten Anstalten fol- 
gende bis auf Weiteres vereinbart und festgestellt worden sind: 
1) die Aufnahme der Sträflinge und Gefangenen im Zuchthause zu Tonna 
und im Landesgefängnisse zu Hassenberg erfolgt auf Grund schriftlicher 
Aufnahme-Legitimationen Seitens des Beamten oder der Behörde, welchem oder 
welcher nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Strafvollstreckung ob- 
liegt, unter Beifügung die Zulässigkeit der Einlieferung bezeugender ärztlicher Ge- 
sundheits-Atteste. Die Legitimation hat Namen, Alter, Wohnort, Konfession, Stand 
oder Gewerbe und Signalement des Einzuliefernden nebst Kleiderverzeichniß zu ent- 
halten; auch ist entweder Abschrift des die Einlieferung veranlassenden Erkenntnisses 
beizufügen oder es sind die ergangenen Untersuchungs-Akten der Anstalts-Verwaltung 
zur Einsicht vorzulegen. Letzteres hat stets zu geschehen, wenn es von der Anstalts- 
Verwaltung gewünscht wird. Derselben ist auch mitzutheilen, was über Erwerbs- 
und Vermögens-, über Familien= und sonstige Verhältnisse des Einzuliefernden be- 
kannt und der Anstalts-Verwaltung voraussichtlich von Interesse ist. Die Kleidung 
des Einzuliefernden muß so beschaffen sein, daß sie für dessen etwaige Entlassung 
zur Winterszeit ausreichend erscheint. Derselbe muß in durchaus reinlichem Zu- 
stande überliefert werden. Aufwände und Nachtheile, welche der Anstalts-Verwal- 
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