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2) der Nachweis, daß der gesammte in Aktien aufzubringende Theil des Anlage-
kapitals (s. §. 5 der Beilage O) gezeichnet ist und 20 Procent davon bei
namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft nieder-
gelegt sind;
3) die bei der Königlich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer,
für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn sammt Zu-
behör, einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haf-
tenden Kaution von zwei Procent des gesammten Anlagekapitals, welche in
Papieren des deutschen Reichs, oder deutscher Staaten, oder in guten Prio-
ritäten, über deren Güte die Königlich Sächsische Regierung zu befinden hat,
zu leisten ist.
Artikel 3.
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages oder
seiner Beilage O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen
und auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung
der vier Regierungen eingeführt werden.
Artikel 4.
Die Königlich Sichsische Regierung verpflichtet sich, die in Artikel 2 unter
3 gedachte Kaution nicht ohne Zustimmung der drei andern Regierungen an die
Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzuzahlen.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen
nach Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu.
Artikel 5.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Konzession
für Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden
Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen.
Artikel 6.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Plauen
zu nehmen und sind desbalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die
im Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen
zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen