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Artikel 16.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp.
Gebietes gelegenen Bahnstrecken nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Ber-
lauf von 30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn,
nach vorgängiger, mindestens zwei Jahr vorher der Gesellschaft darüber zu machen-
den Ankündigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals, unter Berücksichti-
gung etwaiger Meliorationen und Deteriorationen, zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen,
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige
Regierung, beziehentlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte
Gebrauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden,
die Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, eben-
falls da nöthig, durch Loosziehung als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechtes erlöschen alle der Gesellschaft aus der
Konzession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise
auf die Regierung über.
Artikel 16.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahn-Unternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu
der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Artikel 17.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und
des Ihr für die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach diesem Vertrage zustehenden Auf-
sichtsrechts einen ständigen Kommissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner
Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen nicht speziell die technische Ober=
aufsicht (s. Art. 9.) betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zu-
ständigen Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den
Konzessions-Bedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der vier Regierungen
unterliegen, entscheiden diese erforderlichen Falles nach Stimmenmehrheit, wobei bei
Stimmengleichheit die Königlich Sächsische Stimme den Ausschlag giebt.