Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Abänderungen der Vertrags= oder Konzessions-Bedingungen enthalten, der Genehmi- 
gung der Regierungen. 
S. 5. 
Das für das ganze Unternehmen auf 
3,500,000 Thaler 
festgestellte Anlagekapital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Sum- 
men während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in 
Aktien, rücksichtlich deren, in Gemäßheit Artikel 222 des durch das Reichsgesetz 
vom 11. Juni 1870 modifizirten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, die 
ursprünglichen Zeichner jedenfalls bis zur Höhe von 40% verhaftet bleiben, auf- 
zubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur erfolgen, 
zu deren Ausgabe seinerzeit auf Grund des besonders einzureichenden Anleiheplans 
die Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung einzuholen ist. Es wird 
jedoch die Genehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porteur nicht eher 
ertheilt werden, als bis mindestens 40% des Aktienkapitals wirklich eingezahlt und 
in das Unternehmen verwendet sind. 
S. 6. 
Es ist ein Reservefonds bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlagekapitals 
zu Deckung außergewöhnlicher nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Natur- 
ereignisse, Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fonds 
sind zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der 
ganzen Bahnstrecke an die Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags (d. h. 
des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von der 
Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 1% des Anlage- 
kapitals jährlich; 
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maxi- 
malhöhe. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfonds zu bil- 
den, welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebs- 
mittel, der Schienen, der Schwellen und kleineren Theile des Oberbaues einschließ- 
lich der Weichen, bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Ge- 
sellschaftsstatut das Nähere zu bestimmen hat.
	        
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