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Abänderungen der Vertrags= oder Konzessions-Bedingungen enthalten, der Genehmi-
gung der Regierungen.
S. 5.
Das für das ganze Unternehmen auf
3,500,000 Thaler
festgestellte Anlagekapital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Sum-
men während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in
Aktien, rücksichtlich deren, in Gemäßheit Artikel 222 des durch das Reichsgesetz
vom 11. Juni 1870 modifizirten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, die
ursprünglichen Zeichner jedenfalls bis zur Höhe von 40% verhaftet bleiben, auf-
zubringen.
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur erfolgen,
zu deren Ausgabe seinerzeit auf Grund des besonders einzureichenden Anleiheplans
die Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung einzuholen ist. Es wird
jedoch die Genehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porteur nicht eher
ertheilt werden, als bis mindestens 40% des Aktienkapitals wirklich eingezahlt und
in das Unternehmen verwendet sind.
S. 6.
Es ist ein Reservefonds bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlagekapitals
zu Deckung außergewöhnlicher nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Natur-
ereignisse, Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fonds
sind zu überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der
ganzen Bahnstrecke an die Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags (d. h.
des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von der
Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 1% des Anlage-
kapitals jährlich;
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maxi-
malhöhe.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfonds zu bil-
den, welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebs-
mittel, der Schienen, der Schwellen und kleineren Theile des Oberbaues einschließ-
lich der Weichen, bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Ge-
sellschaftsstatut das Nähere zu bestimmen hat.